Satzung

 

Hospiz Bremen-Nord e.V.

 

 

Präambel

Ausgehend von dem Leitgedanken, dass

–         alle Menschen – unabhängig von ihrem körperlichen, seelischen,  geistigen Zustand – das Recht auf 

           Menschenwürde, auf Individualität und auf Beziehungen bis zur Stunde des Todes haben,

–         Kranksein, Abschied nehmen und Tod elementare Erfahrungen jedes Menschen sind,

–         Geburt und Sterben Tore des Lebens sind,

gibt sich der Verein folgende Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1)  Der Verein führt den Namen „Hospiz Bremen-Nord e.V.“

(2)  Sitz des Vereins ist Bremen.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

 (1)  Der Verein dient der ideellen, finanziellen und tätigen Förderung der Hospizarbeit.  Anliegen der Hospizarbeit des Vereins sind

–          die Enttabuisierung von Sterben und Tod in der Öffentlichkeit und die Verbreitung der Hospizidee,

–          Beratung und Begleitung schwerstkranker Menschen sowie die Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen durch ehrenamtliche Hospizmitarbeiter,

–          die Aus-, Fort- bzw. Weiterbildung von interessierten Laien, Angehörigen Sterbenskranker sowie von Pflegepersonal,

–          die Unterstützung von Schmerzforschung (und Kooperation mit der Palliativmedizin),

–          die Begleitung von Angehörigen in der Trauer

–          die Kompetenzerweiterung der Mitglieder durch Austausch

–          Kooperation mit anderen Hospizgruppen.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke (Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, Förderung der Volksbildung) im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)  Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(7)  Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(8)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins dem Hospiz- und Palliativverband Bremen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2, Abs. 1 zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 (1)  Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(a)   Aktive Mitglieder können natürliche Personen (Einzelmitglieder) sowie juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die den in § 2 beschriebenen Zweck und Aufgaben durch aktive Mitarbeit oder in besonderer Weise materiell/ideell fördern.

(b)   Fördernde Mitglieder können natürliche Personen (Einzelmitglieder) sowie juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die den in § 2 beschriebenen Zweck und Aufgaben fördern.

(c)   Ehrenmitglieder.

(2)  Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht  verpflichtet, dem Antragsteller den Grund mitzuteilen.

(3)  Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(4)  Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

(5)  Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6)  Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder und die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragszahlung befreit.

(7)  Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Männer als auch Frauen betraut werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei  Monaten.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich oder in  grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes nach persönlicher oder schriftlicher Anhörung ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1)  Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)  Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

(3)  Die Mitglieder verpflichten sich, das Interesse des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

(4)  Recht zur Mitwirkung im aktiven Dienst der Begleitung setzt eine entsprechende Ausbildung voraus. Die Begleitungstätigkeit beinhaltet u.a. die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildung und angebotener Supervision.

 

§ 6 Organe

 Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

 (1)  Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Über die Zahl der Vorstandsämter entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

(2)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(4)  Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

            a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

            b) Einberufung der Mitgliederversammlung

            c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

            d) Verwaltung des Vereinsvermögens

            e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

             f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(5)  Der Vorstand handelt grundsätzlich ehrenamtlich, er hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand eine Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung erhält; sie darf im Verhältnis zum Arbeits-/Zeitaufwand nicht unangemessen sein. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfskräften bedienen, deren Vergütung in schriftlichen Verträgen geregelt werden muss. 

(6)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden sowie den Schatzmeister jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden sowie der Schatzmeister im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden den Verein vertritt.

(7)  Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein kommissarischer Nachfolger bestellt werden, dessen Bestellung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

(8)  Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens 2 mal jährlich und bei Bedarf zusammentritt   Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.

(9)  Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

(10)Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen;  bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei  dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 8 Mitgliederversammlung

 (1)  Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes, des Termins sowie der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

(3)  Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über 

  1. die Festsetzung der Beiträge,
  2. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  5. Satzungsänderungen,
  6. die Auflösung des Vereins,
  7. die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.                             

(4)  Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe von Gründen eingereicht werden.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7)  Für eine Veränderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8)  Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

(9)  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes beantragt wird.   

(10)Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift  aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu  unterschreiben.

 

§ 9 Beirat

 Der Vorstand kann aus den Reihen seiner Mitglieder einen Beirat berufen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorstand einberufen. Der Beirat berät den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben.